Satzung des Vereins
"Sächsisches Schmalspurbahn-Museum Rittersgrün e.V."
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sächsisches Schmalspurbahnmuseum Rittersgrün e.V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aue , Regierungsbezirk Chemnitz, unter der Registriernummer VR 173 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Rittersgrün. Die Geschäftsadresse lautet:" Sächsisches Schmalspurbahnmuseum Rittersgrün e.V.", Kirchstraße 4, D-08355 Rittersgrün.
§ 2 - Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege, Erhaltung und Erweiterung der Sammlung dokumentarischen und technischen Kulturgutes sächsischer Schmalspurbahngeschichte. Der Verein bewirtschaftet das Museum im Rahmen eines Vertrages mit dem Eigentümer mit dem Ziel der Erwirtschaftung
von finanziellen Mitteln, die dem sachlichen Zweck zugeführt werden.
Der Verein verfolgt seine Aufgaben durch:
a) Durchführung von Arbeitseinsätzen auf dem Museumsgelände an den Exponaten des Museums mit dem Inhalt, wertvolle historische Schienenfahrzeuge und eisenbahntechnische Gerätschaften zu restaurieren und der Nachwelt zu erhalten.
b) Archivierung, Pflege und Dokumentierung kulturhistorischer Sachzeugen der Verkehrsgeschichte der Region im weitesten Sinne.
c) Organisation und Durchführung von Besucherführungen.
d) Bewirtschaftung des Museums im Sinne regionaler Vermarktung des Gesamtanliegens gleichgelagerter Einrichtungen mit dem Ziel der Tourismusförderung und damit Schaffung von Arbeitsplätzen.
e) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Belange und aktuelle Aufgaben in zeitgemäßen Publikationsmöglichkeiten.
f) Bau von Fahrstrecken in 750mm und 600mm Spurweite zum Zwecke eines musealen Fahrbetriebes und zur Demonstration bergbauhistorischen Fahrbetriebes.
g) Bau und Betrieb von Modellbahnanlagen als Angebot an interessierte Kinder und Jugendliche und als Werbung für die Museumsanlage in Form von mobilen Modellbahnanlagen.
e) Zusammenarbeit und regelmäßige Konsultation mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung.
§ 3 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Gesamtvorstand erfolgen.
b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den Auschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
c) durch den Tod der natürlichen oder Liquidation der juristischen Person.
d) durch Beitragsnichtzahlung . Wer zwei Jahre hintereinander keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung bei Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
4. Personen und juristische Einrichtungen, die sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch einen Beschluß des Gesamtvorstandes, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden.
5. Über die Verleihung von besonderen Auszeichnungen entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 4 - Rechtsstellung der Mitglieder
1. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die sich aktiv in handwerklicher oder organisatorischer Form unmittelbar an der Pflege und Restauration der Museumssachen beteiligen bzw. die sich aktiv an der Bewirtschaftungstätigkeit des Museums beteiligen.
3. Alle anderen Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge und Finanzen
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen öffentlicher Einrichtungen.
2. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt.
3. Dem Schatzmeister obliegt die Führung des Finanzhaushaltes des Vereins, die Erstellung des Finanzberichtes und die regelmäßige Kontrolle der Handkasse des Gesamtvorstandes.
4. Die Rechnungsprüfer kontrollieren die Führung des Finanzhaushaltes des Vereins und prüfen den Finanzbericht des Schatzmeisters.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Jahreshauptversammlung.
§ 7 - Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind dem Gericht gegenüber einzelvertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie aus je zwei Mitgliedern der Fachausschüsse Eisenbahn/Tourismus, Marketing/Finanzen, Personal und Mitgliederbetreuung.
3. Zum erweiterten Vorstand gehören zwei Rechnungsprüfer.
4. Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
5. Der Gesamtvorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf, auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern der Fachausschüsse des erweiterten Vorstandes oder auf Antrag der Vereinsmitglieder.
6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende und über die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7. Die Fachausschüsse des Gesamtvorstandes können auf Zeit oder Dauer Mitglieder zu Bearbeitung ihres Fachgebietes bestellen.
§ 8 - Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3.Die Jahreshauptversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der 2 Rechnungsprüfer.
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Wahl des neuen Gesamtvorstandes
d) Wahl der zwei Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Entgültige Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes
g) Satzungsänderungen
h) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
4. An der Jahreshauptversammlung muss mindestens einer der beiden Vorsitzenden teilnehmen, sie wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der vom Vorstand beauftragt wird. Für Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss lässt die Mitglieder abstimmen über offene oder geheime Wahlen.
5. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Jahreshauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins muß die Zustimmung von drei Vierteln der zur Jahreshauptversammlung anwesenden Mitgliedern finden.
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beiträge beglichen haben. In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied in schriftlicher Form beauftragt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Jahreshauptversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluß des Gesamtvorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
Der Antrag ist an den Gesamtvorstand zu richten. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.
§ 9 - Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit
1. Die Mitglieder des Vorstandes, insbesondere die zuständigen Fachausschüsse, organisieren die Arbeiten des Vereins. Zuständigkeiten legen diese Mitglieder eigenverantwortlich fest.
2. Für besondere und zeitlich befristete Arbeiten können Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
3. Die Vorstandsmitglieder sind gegenüber den Mitgliedern hinsichtlich Arbeitssicherheit weisungsbefugt.
§ 10 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die juristische Vertretung der Gemeinde Rittersgrün.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 - Rechtswirksamkeit
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.06.2003 in Rittersgrün beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.